WILLKOMMEN BEIM VERBAND SÜDDEUTSCHER SPARGEL- UND ERDBEERANBAUER E.V. (VSSE)!
Hier sind Sie richtig, wenn Sie:
- mehr über Spargel und Erdbeeren erfahren möchten.
- Muster, Arbeitsverträge und Formulare benötigen.
- rechtliche Informationen, zum Beispiel zur Saisonbeschäftigung oder Vermarktung suchen.
Wer sind wir?
Der VSSE ist mit rund 620 Mitgliedern Deutschlands größter Verband für Spargel- und Erdbeeranbauer. Er setzt sich für moderne Produktionsmethoden sowie die Beschäftigung von Erntehelfer und Erntehelferinnen ein und informiert Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit über die aktuellen Herausforderungen der Branche.
Der VSSE kooperiert im Netzwerk der Spargel- und Beerenverbände mit weiteren Partnern: mit der Vereinigung der Spargelanbauer Westfalen-Lippe e.V., dem Verband der ostdeutschen Spargel- und Erdbeeranbauer, der Vereinigung der Spargel- und Beerenanbauer e.V., sowie dem Arbeitskreis Spargel Schleswig-Holstein e.V., der Erzeugergemeinschaft Abensberger Qualitätsspargel e.V., dem Spargelerzeugerverband Südbayern e.V., sowie dem Arbeitskreis Spargel Südhessen und dem Landesverband Obstbau Westfalen-Lippe.
Mehr über den VSSE erfahren Sie hier.
Mindestlohnsteigerung und Auswirkungen auf die Branche
Die künftige Koalition hat sich darauf verständigt, dass ab 2026 ein Mindestlohn von 15 € pro Stunde möglich sein soll.
Dies stellt unsere Branche vor besondere Herausforderungen. Daher versuchen wir, möglichst viele Abgeordnete direkt zu erreichen.
Sollten Sie Kontakt zu Politikern haben, nutzen Sie gerne:
• diese kurze Übersicht zur Situation sowie Lösungsvorschläge für Gespräche mit der Politik
• Grafiken zur Betriebs- und Ertragsentwicklung sowie Mindestlöhne im Vergleich
• Tabellen mit der Entwicklung seit 2015 und dem Vergleich zu 2023 für Deutschland und ausgewählte Bundesländer
- Spargelanbau: Fläche, Ertrag, Erntemengen und Betriebe
- Erdbeeranbau: Fläche, Ertrag, Erntemengen und Betriebe
DRV - Prüfdienste auf Irrwegen - Warum das 9.090-Euro-Argument keine Grundlage für SV-Pflicht ist
Die DRV Rheinland-Pfalz beruft sich bei Betriebsprüfungen aktuell auf ein Urteil des BSG aus dem Jahr 2018, in dem entschieden wurde, dass bei einem Jahreseinkommen von insgesamt 91.670 Euro zusätzliche Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung in Höhe von 9.090 Euro von „besonderer wirtschaftlicher Bedeutung“ sind und damit letztere Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und nicht sv-frei abgerechnet werden kann.
Bei der DRV heißt es im Bescheid:
„Da die Höhe des im Beschäftigungszeitraum erzielten Bruttoarbeitsentgelts von 12.75 8,00 € die im aufgeführten Urteil festgelegte Grenze i.H.v. 9.090 € überschreitet, ist die Tätigkeit nichtmehr von untergeordneter wirtschaftlicherBedeutung“ (und damit sv-pflichtig).
Hier ist Vorsicht geboten. Das BSG hat keine Entgeltgrenze festgelegt, ab der SV-Pflicht eintritt. Das BSG hat in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, dass jemand, der sowohl abhängig beschäftigt als auch selbständig tätig ist, nicht nebenbei eine sv-freie Tätigkeit ausüben kann, wenn diese - gemessen am Jahreseinkommen - für ihn von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Im konkreten Fall hatte ein Schauspieler an 7 Tagen 9.090 € und damit ca. 10 % seines Jahreseinkommens verdient.
Für die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen von Erntehelfern aus den osteuropäischen Nachbarländern ergibt sich hieraus keine Rechtsprechung, die von Bedeutung wäre. Die DRV wird diese Rechtsprechung auch nicht 1:1 anwenden. Andernfalls müsste sie ermitteln, über welches Jahreseinkommen der Erntehelfer in seinem Heimatland verfügt, um dann festzustellen, ob das Entgelt aus der Tätigkeit in Deutschland 10 % des Jahreseinkommens übersteigt oder nicht. Vermutungen oder Schätzungen sind nicht zulässig.
Noch kein Gericht hat eine Einkommensgrenze von 9.090 Euro festgelegt, um anhand dieses Wertes zu bestimmen, ob eine Tätigkeit berufsmäßig war oder nicht.
Der VSSE e.V. hat den Fachanwalt Christian Fritz gebeten, eine Einordnung vorzunehmen, bevor diese Grenze flächendeckend als Argument für die SV-Pflicht durch die DRV eingeführt wird. Gute Arbeitskräfte bei Leistungslohn sowie loyale Mitarbeiter, die die Beschäftigungsdauer von drei Monaten erfüllen, wären durch die Abzüge besonders benachteiligt.
Autor: Christian Fritz
Fachanwalt für Sozialrecht
Stand: 22.05.2025
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Beschäftigung von Arbeitskräften aus Drittstaaten
Über 100 Interessierte informierten sich beim VSSE-Webseminar zum Thema Beschäftigung von Arbeitskräften aus Drittstaaten. Jörn Kneiding, Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit, und Maria Christina Koch, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit, stellten die unterschiedlichen Verfahren vor:
- Saisonarbeitskräfte aus Georgien und Moldau
- Westbalkan-Regelung
- Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung (KKB) nach § 15d BeschV
Hier finden Sie zu den einzelnen Punkten mehr Informationen
Bei weiteren Fragen steht Simon Schumacher, VSSE-Geschäftsführer, unter 07251 / 30320280 oder schumacher@vsse.de zur Verfügung.
VSSE-Prozesskostenhilfe bei Klagen gegen DRV
Die kurzfristige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung ist für osteuropäische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine faire und günstige Möglichkeit, ihr Einkommen zu verbessern, und für Arbeitgeber, um wettbewerbsfähig zu produzieren.
„Leider stehen die Arbeitgeber in ständiger Ungewissheit über den Ausgang der vierjährigen Prüfung durch die DRV. Im schlechtesten Fall müssen die Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile – und damit 40 % der Lohnkosten – sowie Verzugszinsen und Säumniszuschläge für vier Jahre rückwirkend zahlen. Diese Forderungen können Betriebe in ihrer Existenz bedrohen“, erklärt Simon Schumacher, VSSE-Vorstandssprecher.
In letzter Zeit wurden mehrere Urteile zugunsten der Betriebe gefällt – insbesondere hinsichtlich der Beweislastumkehr und der Frage der Berufsmäßigkeit von Hausfrauen und Hausmännern. Es besteht Hoffnung, dass diese und weitere Urteile entweder durch eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts oder durch eine politische Lösung eine langfristige Verbesserung bewirken.
Um in dieser Angelegenheit für eine höhere Rechtssicherheit der Betriebe zu sorgen und Betriebe zu ermutigen, gegen Bescheide der DRV zu klagen, bietet der VSSE seinen Mitgliedern eine Prozesskostenbeteiligung an. Sollte ein Betrieb vor Gericht unterliegen, wird ein finanzieller Beitrag zu den Prozesskosten geleistet. Jährlich stellt der VSSE 15.000 Euro dafür bereit.
Der VSSE-LinkedIn-Kanal
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Veranstaltungen
Bild: KI-generierte Abbildung: S. Jaisfeld, bearbeitet von Katrin Albertmann
HOF netzwerk digital: Direktvermarktung 4.0 – Die Chancen nutzen –Teil I
Smarter Verkauf, innovatives Sortiment, nah am Kunden: Vier Direktvermarkter:innen erzählen von den täglichen Herausforderungen im Hofladen und verraten, wie sie ihre Vermarktung zukunftsfähig aufgestellt haben.
Termin: 5. Juni 2025, von 17 bis 19 Uhr
Teilnahmegebühr: 40 € zzgl. MwSt. (für HOFdirekt-Plus-Abonnenten kostenlos) - bis 30. April 20% Frühbucherrabatt
Anmeldung: https://shop.hofdirekt.com/seminare/
Veranstalter: HOF direkt - die Zeitschrift für Direktvermarkter
Weitere Informationen: HOF netzwerk digital Programm
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Tag der Deutschen Heidelbeere
Termin: 7. Juli 2025
Weitere Informationen:
www.deutschlandbeere.de/heidelbeere/kampagne
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Messeduo expoSE & expoDirekt
Termin: 19. - 20. November 2025
Ort: Messe Karlsruhe
Veranstalter: VSSE e.V.
Weitere Informationen: www.expo-se.de
Noch Fragen?
Sie haben die Information, die Sie suchen, nicht auf Anhieb gefunden, und haben beispielsweise Fragen zu folgenden Themen:
Baurecht:
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um im Außenbereich Unterkünfte oder Hofläden zu bauen?
- Wie viel m² sind für Beschäftigte in der Unterkunft zu berücksichtigen?
- Wie viele Waschräume und Toiletten werden benötigt?
Verkauf:
- Darf ich Werbeschilder an den Straßenrand aufstellen?
- Wo darf mein Verkaufstand errichtet werden?
- Ab wann muss ich ein Gewerbe anmelden?
- Wie darf ich an Sonntagen und Feiertagen meine Produkte verkaufen?
- Darf ich eine offene Ladenkasse nutzen oder muss es eine Registrierkasse mit TSE sein?
Beschäftigung:
- Welcher Zeitraum gilt für meine Ertehelfer/innen: 102 Tage oder vier Monate?
- Welche Unterlagen benötige ich für eine Prüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV)?
- Was ist zu beachten, wenn ich kurzfristig beschäftigte Ehepaare einsetze oder junge Hausmänner?
- Wie werden ukrainische Praktikanten und Studenten (Ferienbeschäftigte/ über ZAV) eingestellt?
- Wo finde ich Muster und Arbeitsverträge auf Polnisch, Rumänisch, Ukrainisch etc.?
- Wie kann ich den Lohn der Saisonarbeitskräfte besteuern (Lohnsteuerpauschale etc.)?
- Worauf ist beim Mindestlohn zu achten?
- Wie erfasse ich die Arbeitszeit richtig?
Transport:
- Welchen (internationalen) Führerschein benötigen meine Fahrer?
- Welche Ausnahmen gibt es für die Landwirtschaft beim Personentransport und bei der Güterbeförderung?
Dann melden Sie sich gerne bei Simon Schumacher, VSSE-Geschäftsführer, unter Tel.: 07251 / 3032080.